Von der politischen Oppositon völlig unbemerkt fehlen wichtige Bestimmungen in der Vorarlberger Kopfsalat-Richtlinie.
Der Nationalrat hat am 7. Dezember 2011 das Medien-Transparenzgesetz beschlossen. Dieses ist ist nun am 1.Juli 2012 in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist eine höhere Transparenz bei Regierungsinseraten und bei Inseraten öffentlicher Stellen. Grundsätzlich sollen danach „Regierungsinserate“ nur mehr für reine Information in absolut notwendigem Ausmaß zulässig sein. Für die bessere Transparenz bestehen für die öffentlichen Auftraggeber (im Kern Bund, Land, Gemeinden ab 10.000 Einwohner) Meldepflichten über Inserate und Presseförderungen.
Der Gesetzgeber hat auch ausdrücklich festgehalten, für welche Imhalte Inserate geschalten werden dürfen. Damit sollen reine Propagandinserate von "Regierungsparteien" auf Kosten der Verwaltung vermieden werden. Auch wenn die Bestimmungen auf Gmeinden bis 10.000 Einwohner angelegt sind, wird man auch bei Gemeinden unter 10.00 Einwohnern bei Missachtung der Inhaltsbeschränkungen von einem Missbrauch, als Verstoß gegen die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und/oder der Sparsamkeit ausgehen müssen. Gerade in dieser Hinsicht ist das Gesetz zahnlos: Ein Verstoß, der ohne Strafe bleibt.
Kopfverbot gegen Kopfsalat. Audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen der öffentlichen Hand haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Inserate, die ausschließlich oder teilweise der "Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig. Immerhin hat die Öffentlichkeit damit eine Richtschnur, die wohl auch für Veröffentlichungen der Landesregierung welche nicht unter das Medientransparenzgesetz fallen die Latte höher legen und den üblichen Kopfsalat in landeseigenen Broschüren etwas beschränken könnten
Spärliche Vorarlberger Richtlinien. Zur näheren Festlegung haben die Bundesregierung sowie die jeweilige Landesregierung Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen zu erlassen. für Vorarlberg ist dies mit Beschluss der Landesregierung vom 26. Juni 2012 in sehr spartanischer Weise erfolgt. Die spärliche Ausgestaltung hat doch glatt die (Stiftungen, Fonds und Anstalten, Unternehmungen, Körperschaften, Personengemeinschaften) unter den Tisch fallen lassen.
[MITTELPUNKT Vorarlberg] LINK ➨
Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Landes und der Gemeinden
[Letzte Aktualisierung 12.7.12]
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