Dorfordnung von Rankweil vom 10. Januar 1596, betreffend die Nutzung des Gemeindegutes, die Gemeindefronen, die Bestellung der Geschworenen, das Nichteinhalten der Flur- und Weggrenzen, das Schließen der Gatter, die Deckung des Holzbedarfs der Bäcker, Färber, Gerber, die Nutzung der Maiengüter, die Wahl des Säckelmeisters, die Gültigkeit der Ordnung auch für die Rodsäumer.
Im Anhang folgt eine Beschreibung der Grenzen zwischen Rankweil und Altenstadt von 1552.
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- 29.1.23 [Letzte Aktualisierung - online seit 13.4.14]
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